Das Kuratorium der Stiftung Möllerstift hat folgende
Neufassung der Satzung Möllerstift
beschlossen, welche die Satzung vom 22. Juni 1994 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde mit Wirkung zum 07. September 2007 ersetzt:
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Möllerstift“. Sie ist eine allgemeine selbständige Stiftung des pri¬vaten Rechts und hat ihren Sitz in Bielefeld-Brackwede.
§ 2 Zweck der Stiftung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung sind die Förderung von Kindern und jungen Menschen im weitesten Sin-ne, die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, sowie die Altenhilfe.
3. Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch die
a) Initiierung, Konzeptionierung und das Anschieben von Pilotprojekten – auch in gemein¬samer Trägerschaft mit Dritten -, vor allem solchen zur Förderung von Kindern und jun-gen Menschen, insbesondere im Bereich der Ausbildung;
b) Durchführung von Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, insbesondere für Per¬sonen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hil-fe anderer angewiesen sind, sowie für Lernschwache;
c) Erarbeitung von Konzepten für Projekte zur Förderung der Altenhilfe sowie die diesbe-zügliche Projektbegleitung bzw. –durchführung;
d) Förderung und Durchführung von jeglichen Projekten, die unter den Satzungszweck fallen, sowie
e) die Beteiligung an gemeinnützigen Unternehmen, Einrichtungen und Vereinen, die mit dem Satzungszweck übereinstimmende Ziele und Projekte verfolgen.
Bei der Zweckerfüllung sollen in Härtefällen Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter der Möl-ler-Unternehmensgruppe, soweit diese nach der Satzung gefördert werden können, bevor-zugt bedacht werden. Weiterhin bevorzugt bei der Fördertätigkeit der Stiftung ist das Gebiet der Stadt Bielefeld, insbesondere die Ortsteile Brackwede, Quelle und Ummeln, sowie sämt-liche Standorte der Möller-Unternehmensgruppe.
4. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
5. Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung teilweise (bis zu 50 %) einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
6. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung, die über die Bestimmung des § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung hinausgehen.
§ 3 Vermögen der Stiftung
1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Grundbuch von Brackwede, Blatt Nr. 3301, ein-getragenen Grundstück sowie Kapitalvermögen, dessen Höhe sich aus der beiliegenden An-lage ergibt.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten, jedoch kann Kapital-vermögen bis zur Höhe der in der Anlage ausgewiesene Rücklagen und Mittelvorträge zu Zwecken der Stiftung verwendet werden. Dem Stiftungsvermö¬gen wachsen die Zuwendun-gen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
3. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
4. Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützig-keits¬rechts einer Rücklage zuführen.
5. Es darf keine Person durch Leistungen, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Etwaige Zuwendungen natürlicher oder juristischer Personen können diesen als Darle¬hen der Stiftung überlassen bleiben, sofern sich der Darlehensnehmer gegenüber der Stif¬tung verpflichtet, das jeweilige Darlehen mindestens mit dem Zinssatz zu verzinsen, den die Sparkasse Bielefeld für Spareinlagen mit einjähriger Kündigungsfrist zahlt.
§ 4 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 5 Kuratorium
1. Organ der Stiftung ist das Kuratorium als Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Ge-setzbuches.
2. Dem Kuratorium gehören in der Regel fünf, in Ausnahmefällen bis zu sieben Personen an.
Mitglieder des Kuratoriums sollen sein:
a) Herr Dr. Peter von Möller; Nachfolger von Herrn Dr. Peter von Möller soll jeweils ein Mit-glied der Familie von Möller sein, das über entsprechende Berufser¬fahrung verfügt.
b) ein Mitglied aus dem Rat oder der Verwaltung der Stadt Bielefeld. Sie können nach ih-rem Ausscheiden aus dem Rat bzw. ihrer Pensionierung weiterhin dem Kuratorium an-gehören.
c) ein Geistlicher der Kirchengemeinden Bielefelds;
d) ein Arzt;
e) eine Person aus dem Bereich der Sozialarbeit;
f) gegebenenfalls noch zwei weitere Personen.
3. Die Berufung der Kuratoriumsmitglieder unter Abs. 2 lit. a) nach dem Ausscheiden von Herrn Dr. Peter von Möller als Mitglied des Kuratoriums erfolgt durch die Gesellschafterversamm-lung der Fr. Möller KG, Bielefeld, auf Empfehlung ihres Beirates. Ein Mitglied unter Abs. 2 lit. a) kann nur aus wichtigem Grund durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden.
Die Berufung der Kuratoriumsmitglieder unter Abs. 2 lit. b) – f) erfolgt durch das Mitglied un-ter Abs. 2 lit. a) für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederberufung ist möglich. Mitglieder unter Abs. 2 lit. b) – f) können nur aus wichtigem Grund durch das Mitglied unter Abs. 2 lit. a) abberufen werden.
4. Das Mitglied unter Abs. 2 lit. a) soll nicht älter als 75 Jahre sein, die übrigen Mitglieder sollen nicht älter als 70 Jahre alt sein. Diese Regelung gilt nicht für Herrn Dr. Peter von Möller.
5. Vorsitzender des Kuratoriums ist das Mitglied unter Abs. 2 lit. a). Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden und gegebenenfalls einen weiteren Stell-vertreter. Wiederwahl ist zulässig. Die Kuratoriumsmitglieder bleiben im Falle der Verzöge-rung einer Neuwahl bzw. –berufung auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl bzw. –berufung in Tätigkeit. Scheidet einer von ihnen im Laufe der Amtszeit aus, so wird für den Rest seiner Amtsperiode ein Nachfolger gewählt bzw. berufen.
6. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für die Stiftung anfallenden Aufwendungen.
§ 6 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
1. Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden zusammen mit dem ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Geschäfte der laufenden Stiftungsverwaltung mit einer wirt¬schaftlichen Verpflichtung bis in Höhe von EUR 5.000,00 kann Herr Dr. Peter von Möller im Einzelfall allein vornehmen. Nach seinem Ausscheiden können diese Geschäf-te im Einzelfall von zwei Mitgliedern des Kuratoriums gemeinsam vorgenommen werden. Die summenmäßige Ein¬schränkung gilt nicht für Projekte, die bereits durch einen Investitions-plan von dem Kuratorium verabschiedet wurden. Solche projektbezogenen Geschäfte kön-nen vom Vor¬sitzenden allein oder von zwei Kuratoriumsmitgliedern vorgenommen werden.
2. Das Kuratorium verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung. Es hat dabei den Zweck der Stiftung im Sinne von § 2 dieser Satzung so wirksam wie mög-lich zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit diese nicht gem. § 9 der Satzung durch eine in Bielefeld ansässige Gesellschaft der Möller-Unternehmensgruppe oder durch einen zu be-rufenden Geschäftsführer wahrgenommen wird,
b) die Entscheidung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c) gegebenenfalls der Erlass einer Geschäftsordnung.
§ 7 Beschlussfähigkeit
1. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden bzw. seines Stell-ver¬treters bei einem fünfköpfigen Kuratorium mindestens drei Mitglieder, bei einem sechs- oder siebenköpfigen Kuratorium mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
2. Alle Mitglieder des Kuratoriums haben je eine Stimme.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Zu einem Beschluss, der eine Abänderung der Satzung enthält oder auf Auslösung der Stif¬tung lautet, ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder einschließlich des Mitgliedes unter § 5, Abs. 2 lit. a) erforderlich.
§ 8 Einberufung des Kuratoriums
1. Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt unter Angabe der zu behandelnden Tagesord-nungs¬punkte durch den Vorsitzenden schriftlich, bei Verhinderung durch den stellvertreten-den Vorsitzenden, entweder mittels Umlaufbogens mit Gegenschrift der Geladenen oder mit-tels eingeschriebener Postsendung. Zwischen dem Zugang der Einladung und der Sitzung müssen wenigstens vierzehn Arbeitstage liegen.
2. Das Kuratorium muss wenigstens einmal jährlich einberufen werden, und zwar zum Zwecke der Rechnungsabnahme und der Entlastung des Verantwortlichen für die Vermögens- und Kassenverwaltung (§ 9 der Satzung). Das Kuratorium ist ferner binnen 14 Tagen einzu¬be¬rufen, wenn zwei Kuratoriumsmitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstan¬des schriftlich beantragen.
3. Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Protokoll zu fertigen, das allen Mitgliedern zuge-stellt wird.
4. Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn ein Mitglied dieses beantragt.
5. Der Vorsitzende kann, ohne eine Sitzung anzuberaumen, schriftlich abstimmen lassen. Die Abstimmung ist nur gültig, wenn kein Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ab-stimmungsaufforderung Einspruch gegen das Verfahren erhebt.
§ 9 Anpassung der Satzung
Das Kuratorium kann die Satzung der Stiftung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglie¬der ändern oder ergänzen, soweit dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse erforderlich oder zweckmäßig ist und der Vorsitzende der Änderung zustimmt. Das Kuratorium kann auch den Stiftungszweck ändern; der Zweck muss jedoch im wei¬testen Rahmen steuerbegünstigte Förderung umfassen.
§ 10 Vermögens- und Kassenverwaltung
Die Vermögens- und Kassenverwaltung wird im Bereich Finanz-, Steuer- bzw. Rechnungswe-sen einer in Bielefeld ansässigen Gesellschaft der Möller-Unternehmensgruppe oder durch ei-nen zu berufenden Geschäftsführer wahrgenommen. Als Verantwortlicher in der Gesellschaft der Möller-Unternehmensgruppe soll vom Kuratorium der Leiter des Rechnungswesens, der Leiter der Steuer¬abteilung oder der Leiter der Buchhaltung bestimmt werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Rechnungslegung
1. Der verantwortliche Vermögens- und Kassenverwalter hat alljährlich spätestens bis zum 1. April über die Vermögensverwaltung im abgelaufenen Geschäftsjahr Rechnung zu legen und diese dem Vorsitzenden des Kuratoriums einzureichen. Dieser übergibt die Rechnung nebst Belegen und sonstigen Unterlagen zwei Rechnungsprüfern, welche jährlich vom Kura-torium aus seiner Mitte zu wählen sind; der Vorsitzende und sein Stellvertreter können nicht gewählt werden.
2. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ein Protokoll abzu¬fassen, das spätestens sechs Wochen nach Empfang der Rechnung dem Kuratorium vor¬gelegt werden muss.
§ 13 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Detmold. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Ge¬nehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 14 Stellung des Finanzamtes und der Aufsichtsbehörde
1. Beschlüsse des Kuratoriums über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung der Stif-tung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind der zuständigen Fi-nanz¬behörde anzuzeigen.
2. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 15 Auflösung
Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 16 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an eine oder mehrere juristische Per¬son des öffentlichen Rechts oder eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung, zu verwenden hat. Den oder die Anfallberechtigten bestimmt das Kuratorium. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Stiftungsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft. Die bisherigen Satzungen treten gleichzeitig außer Kraft.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführ¬barkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Lücke enthält.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem dem Willen bzw. – im Fall einer Lücke – dem mutmaßlichen Willen der die Satzung Beschließenden am nächsten kommt.
Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dieser Satzung normierten Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) beruht In solchen Fäl¬len tritt ein dem Ge-wollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Ter-min) an die Stelle des Vereinbarten.
Bielefeld, 07.09.2007